Verein
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen TC "Manta" Zwickau e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Insignien des Vereins sind: Mantarochen, im Kreis geschrieben - TC "Manta" Zwickau.
§ 2 Vereinszweck
1. Vereinsaufgabe ist die Pflege und Förderung des Tauchsports.
2. Das durch uns von den vorherigen Rechtsträgern zur Verwaltung übernommen Eigentum des Verbandes in Form von beweglichen und unbeweglichen Grundmitteln (GM) und Arbeitsmitteln (AM) dient vorrangig der Nutzung durch die Mitglieder des Vereins zur Ausübung des Tauchsports und ist vor Schäden zu schützen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
6. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer den in der Finanzordnung festgelegten Kriterien.
7. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
9. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt sowie den zuständigen Fachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung der Vereinstätigkeit sieht der Verein insbesondere darin:
1. Förderung des Tauchens als Volkssport
2. Förderung des Jugendsports
3. Förderung der Durchführung eines regelmäßigen und geordneten ganzjährigen Sport-, Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetriebes
4. Die Mitglieder zur Erhaltung der Unterwasserfauna und -flora sowie der Reinhaltung der Gewässer und dem Schutz der Uferzonen zu verpflichten
5. Die Unterwasserjagd ist verboten.
6. Im Zusammenhang mit dem Tauchsport können auch andere Sportarten betrieben werden.
7. Abhalten von Vorträgen und Schulungen aller Art zur Erreichung obiger Ziele.
8. Die gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen, am Tauchsport und am Wassersport interessierten Verbänden und Vereinigungen ist ein Grundanliegen.
9. Der Verein ist Mitglied in übergeordneten Verbänden und Fachverbänden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
5. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, hat der Antragsteller das Recht,
hiergegen zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.
6. Jedes Mitglied ist angehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und anstehende Aufgaben
zum Wohle des Vereins ordnungsgemäß zu erledigen.
7. Eine Teilnahme am Vereinsleben ist auch Nichtmitgliedern möglich. Sämtliche Leistungen des
Vereins werden entsprechend der bestätigten Preiskataloge und weiteren Festlegungen des
Vereins in Rechnung gestellt.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind Bestandteil der Finanzordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Todesfall.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist ständig zulässig.
3. Ein Mitglied hat auch die Möglichkeit des zeitlich, grundsätzlich auf maximal 5 Jahre, befristeten Austrittes (Ruhende Mitgliedschaft). Dieser Austritt ist ebenfalls schriftlich zu beantragen und zu begründen. Aus dieser Form des Austrittes ergibt sich für das Mitglied der Anspruch, innerhalb des genannten Zeitraumes, ohne erneut eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wieder Vereinsmitglied zu werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
5. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag ( Mitglied an Vorstand ) des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
6. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betreffenden durch den Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
7. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Verein wird durch den gewählten Vorstand vertreten.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
3. Darüber hinaus kann der Vorstand erweitert werden, durch:
- Verantwortlicher für Ausbildung
- Verantwortlicher für Wettkämpfe
- Übungsleiter
- Techniker
- Jugendwart
- Verantwortlicher für Sonderaufgaben
Die obere Grenze des erweiterten Vorstandes sind 9 Mitglieder
4. Im Rechtsverkehr tritt der Vorsitzende als juristische Person auf.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der geschäftsführende Vorstand bedarf für Rechtsgeschäft laut Finanzordnung der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
7. Verschiedene Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes, können nicht in einer Person vereinigt werden.
8. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, auf die Dauer von 2 Jahren. Diese bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
9. Der Vorstand bzw. einzelne Personen des Vorstandes sind mit einer 2/3- Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abwählbar. Der Austritt aus dem Vorstand ist auf eigenen Wunsch möglich, wenn dadurch die Vereinsinteressen nicht gefährdet werden.
10. Der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstandes und wird vom Jugendtag gewählt.
§ 9 Inanspruchnahme vereinseigener Technik und Leistungen
1. Vereinseigene Technik und Leistungen können durch Mitglieder und Nichtmitglieder in Anspruch genommen werden.
2. Die Gebühren richten sich nach dem durch die Mitgliederversammlung bestätigten Preiskatalog und der Ausleihordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt oder ein Fall im Sinne von 4 Pkt. 5 eintritt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung der Vereinsaufgabe bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 11 Sportjugend
Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die
Jugendordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
2. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
4. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins entfällt das Vermögen des Vereins, mit
Zustimmung des Finanzamtes, an die Stadt Zwickau, welche die Mittel ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwendet.
Die Satzungsgebende Versammlung Zwickau, den 08.03.1999
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